- Allgemeines
- Geltungsbereich
- Definition des Spesenbegriffs
- Grundsatz der Spesenrückerstattung
- Fahrtkosten
- Bahnreisen
- Tram- und Busfahrten
- Flugzeug
- Dienstfahrten mit Privatwagen/Taxi
- Geschäftswagen
- Verpflegungskosten
- Übernachtungskosten
- Hotelkosten
- Private Übernachtung
- Übrige Kosten
- Repräsentationsausgaben
- Kleinausgaben
- Kreditkarten
- Administrative Bestimmungen
- Spesenabrechnung und Visum
- Spesenrückerstattung
- Gültigkeit
- Inkrafttreten
Zusatz-Spesenreglement für leitendes Personal
- Grundsatz
- leitende Angestellte
- Pauschalspesen
- Höhe der Pauschalspesen bei 100% Beschäftigungsgrad
- Gültigkeit
- Inkrafttreten
Tipp für den Arbeitgeber:
Es empfiehlt sich am Ende jeden Personalreglements folgenden Schlusssatz zu setzen:
„Für nicht geregelte Sachverhalte gelten die Bestimmungen des OR und des ArG.“